Satzung

 

Satzung Gögginger Geschichtskreis
beschlossen im Rahmen der Gründungsversammlung am 23. Juli 2001
Im Alten Gögginger Rathaus.
Diese Satzung wurde einstimmig von den in der Anlage aufgeführten Gründungsmitgliedern
verabschiedet.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Gögginger Geschichtskreis. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
§ 2
Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des örtlichen Archivwesens. Dies geschieht
insbesondere durch den Aufbau und die Führung eines Stadtteilarchivs, das der
interessierten Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
2. Darüber hinaus obliegt dem Verein die allgemeine Vermittlung der Geschichte
Göggingens gegenüber der Öffentlichkeit sowie die Erforschung bzw. Eruierung
örtlicher geschichtlicher Quellen einschließlich der örtlichen Sozialgeschichte.
3. Die archivmäßige Arbeit des Vereins soll insbesondere im Benehmen mit dem
Stadtarchiv Augsburg erfolgen.
4. Der Verein hat eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit (u. a. durch Veranstaltungen,
Ausstellungen, Publikation) durchzuführen. Hierdurch soll das Bewußtsein
der Bevölkerung mit Blick auf die örtliche Geschichte gestärkt und das Interesse
daran geweckt sowie gefördert werden.
§ 3
Sicherung der Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) Information, Aktivierung und Einbezug der Öffentlichkeit hinsichtlich des
Vereinszweckes,
b) Organisation ehrenamtlicher Arbeit zur Herbeiführung des Vereinszweckes,
c) Aufbau und Führung eines Stadtteilarchivs im Zusammenwirken mit dem
Stadtarchiv Augsburg.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandersatz für die Erfüllung ihrer
Satzungsmäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das
gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an
das Stadtarchiv Augsburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt. Über die
Aufnahme als Mitglied entscheidet die Vorstandschaft.
2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Einführung von
Beiträgen sowie über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft beim Verein kann mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende
jedes Kalenderquartals durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft
gekündigt werden. Im Falle eines Beitragrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen
kann die Vorstandschaft nach schriftlicher Mahnung das Mitglied
ausschließen.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Vorstandschaft
kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen; sie hat sie auf Verlangen
von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
2. Die Vorstandschaft hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von
zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlungen
haben in Göggingen stattzufinden.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden und des
Schatzmeisters sowie den Prüfungsbericht des Revisors für den Berichtszeitraum
entgegen und beschließt über die Entlastung der Vorstandschaft. Alle zwei Jahre
wählt sie die Vorstandschaft und den Revisor. Die jeweilige Vorstandschaft bleibt
bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass bezüglich der durchzuführenden
Wahlen im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf
sich vereinigt.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst.
5. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
6. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn in der Tagesordnung
darauf hingewiesen wurde und wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
erschienen ist.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7
Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandschaft
trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins. Sie
kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
Sie setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden
zwei Stellvertretern
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
mindestens 4 und
höchstens 6 Beisitzern
Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so
bedarf es keiner Ergänzung des Vorstands.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
Die Stellvertreter sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Vereinsvorstandschaft regelmäßig, jedoch
mindestens 4 x jährlich, mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen.
4. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
5. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
6. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der
täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat die Vorstandschaft die Zustimmung der
Mitgliederversammlung einzuholen.
7. Die Vorstandschaft kann einzelne Vereinsmitglieder mit Sonderaufgaben betreuen.
§ 8
Budget- und Rechnungswesen
Der Schatzmeister des Vereins ist zur Aufstellung eines Jahresbudgets verpflichtet.
Dieses bedarf der Zustimmung der Vorstandschaft. Das Rechnungswesen des Vereins
hat den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung zu entsprechen.
Diese Satzung tritt am 24. Juli 2001 in Kraft.